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Trunkenheitsfahrt eines Beamten auf Probe (Polizeivollzugsbeamter)

Die nachfolgende Entscheidung ist schon älteren Datums, Sie sollten sich ggf. unbedingt über neuere Rechtsprechung informieren.
Denn es ist die Tendenz einiger Gerichte erkennbar, insbesondere bei Beamten auf Widerruf und auf Probe strenger zu entscheiden, wenn der Missbrauch von Alkohol in Rede steht.
Vergleichen Sie zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 13.12.18 – 3 ZB 16.935 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung infolge Alkoholmissbrauchs).
Ferner Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.20 -1 M 51/20 (Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG - Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) nur geringfügig unterschreitende Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille).

0VG NRW, Beschluss vom  04.12.08 - 6 B 1520/08 -

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den Antragsteller einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über dessen Bewerbung um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Sie hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. Die beabsichtigte Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig.

Der Antragsgegner nimmt an, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Dieser habe am 08.10.05 unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt und dabei eine nicht unerhebliche Strecke zurückgelegt. Gerade von Polizeibeamten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei, werde ein integres Auftreten und eine Charakterfestigkeit erwartet, die über das allgemeine Maß hinausgehe. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, Bewerber einzustellen, von deren Integrität nicht unbedingt ausgegangen werden könne. Angesichts der beschriebenen Trunkenheitsfahrt sei bei dem Antragsteller die notwendige Charakterfestigkeit nicht anzunehmen.

Diese Erwägungen tragen die angekündigte Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner die Anforderungen an die Charakterfestigkeit eines Polizeibeamten überspannt und damit möglicherweise allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt nämlich eine folgenlose außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, selbst wenn sie den Tatbestand einer Straftat erfüllt, jedenfalls dann nicht die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis, wenn sie sich als einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten darstellt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.08.05 - 6 B 1389/05 - m.w.N.

Zwar dürfte dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in Bezug auf die Eignungseinschätzung ein größerer Spielraum zuzugestehen sein als bei der Entscheidung über die Entlassung eines Beamten aus einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf, doch muss auch die Verneinung der Eignung anlässlich eines Einstellungsbegehrens zumindest auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage beruhen.

Daran fehlt es hier. Ob der Antragsteller am 08.10.05 tatsächlich in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, kann allenfalls vermutet werden. Eine Blutprobe wurde dem Antragsteller nicht entnommen. Seine Fahruntüchtigkeit zum damaligen Zeitpunkt ergibt sich ebenso wenig aus seinen Einlassungen in dem gegen ihn wegen des Verdachts einer Sexualstraftat geführten Ermittlungsverfahren, seinen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen SMS- Botschaften an K. U. , deren Zeugenaussagen sowie den Zeugenaussagen von Q. C. und I. P. im besagten Ermittlungsverfahren.

Die Zeugenaussagen liefern keine belastbaren Tatsachen. Sie sind im Hinblick auf den Trunkenheitszustand des Antragstellers vage und geben nicht den geringsten Anhalt für die Bestimmung der Alkoholmenge, die der Antragsteller im fraglichen Zeitraum möglicherweise konsumiert hat. Letztlich handelt es sich um subjektive Einschätzungen der Zeugen, deren Beobachtungen zudem in maßgeblichen Punkten nicht übereinstimmen. Während die Anzeigenerstatterin K. U. angegeben hat, der Antragsteller sei sehr betrunken gewesen, habe kaum fahren können und sei fast ausschließlich auf der Gegenfahrbahn gefahren, hat der Mitfahrer Q. C. ausgesagt, er glaube schon, dass der Antragsteller betrunken gewesen sei. Dieser sei ziemlich schnell gefahren. Die Zeugin I. P. , die bei der Autofahrt nicht dabei war, hat ihre Eindrücke erst sieben Monate nach der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt geschildert. Danach habe der Antragsteller in der Kneipe, wo sich die Gruppe vor der Fahrt aufgehalten habe, herumgeschrien, sei laut und "einfach betrunken" beziehungsweise "angetrunken" gewesen. Berücksichtigt man, dass alle Zeugen nach eigenen Angaben selbst Alkohol getrunken hatten, die Aussagen der Zeugen C. und P. erst viele Monate nach dem fraglichen Vorfall - zudem anlässlich der Vernehmung wegen einer ganz anderen Straftat - aufgenommen wurden und der Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin U. im Übrigen zweifelhaft ist, ist eine Trunkenheitsfahrt des Antragstellers in fahruntüchtigem Zustand nicht belegt.

Dass er in seiner schriftlichen Einlassung vom 20.12.05 gegenüber der Staatsanwaltschaft N. angegeben hat, am 7. und/oder 8.10.05 Alkohol konsumiert zu haben, lässt keinen Schluss auf die konsumierte Alkoholmenge und seine Fahrtüchtigkeit im Zeitpunkt der Autofahrt zu. Auch die am 10.10.05 an die Zeugin U. gesandten SMS-Botschaften des Antragstellers sind insoweit nicht eindeutig.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)


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